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Satzung

(Per Beschluss der Gründungsveranstaltung am 15. Juli 2019)

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

(1) Der Verein führt den Namen “Deutsch-Amerikanisches Institut Sachsen e.V.”.

(2) Er ist ein rechtsfähiger Verein mit Sitz in Leipzig.

(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

(4) Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden und trägt dann den Zusatz „e. V.“.

§ 2 Aufgaben und Ziele

(1) Der Verein hat die Aufgabe, den sächsisch-amerikanischen, den deutsch-amerikanischen und den europäisch-amerikanischen Dialog sowie den Dialog zwischen den Mitgliedstaaten des nordatlantischen Bündnisses auf kultureller und universitärer Ebene zu intensivieren und dadurch zur Förderung der freiheitlich-demokratischen politischen Kultur beizutragen.

Im Rahmen dieser Aufgabenstellung soll das Deutsch-Amerikanische Institut Sachsen insbesondere dazu beitragen

  • die bestehenden Beziehungen und den wechselseitigen Erfahrungsaustausch zwischen Städten, Kommunen, zivilgesellschaftlichen Vereinen und Institutionen im Freistaat Sachsen und den anderen Ländern der Bundesrepublik Deutschland einerseits und den US-Bundesstaaten andererseits im politischen, wissenschaftlichen und kulturellen Bereich auszubauen und zu fördern;

  • den europäisch-amerikanischen Dialog und den Dialog zwischen den Mitgliedstaaten des nordatlantischen Bündnisses zu fördern.

(2) Zur Erreichung dieser Ziele wird der Verein insbesondere

  • Begegnungen, Konferenzen, Fachtagungen, Seminare, Workshops, Expertenkolloquien, kulturelle Veranstaltungen und Ausstellungen durchführen;

  • Kooperationsprojekte mit Politik, Wissenschaft, und Kultur zur Förderung internationaler Gesinnung, der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und des Völkerverständigungsgedankens durchführen.

(3) Das Deutsch-Amerikanische Institut Sachsen kooperiert eng mit der Universität Leipzig (Projekt: American Space Leipzig).

§ 3 Gemeinnützigkeit

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke i.S. des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

(2) Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(3) Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Mitglieder des Vereins erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Der Verein darf seine Mittel weder für die unmittelbare noch die mittelbare Unterstützung oder Förderung politischer Parteien verwenden.

§ 4 Mitgliedschaft

(1) Mitglieder des Vereins können sowohl natürliche als auch juristische Personen werden, die bereit sind, den Vereinszweck zu unterstützen.

(2) Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag, der an den Vorstand zu richten ist. Über den Antrag auf Aufnahme entscheidet der Vorstand nach freiem Ermessen. Ein Anspruch auf Aufnahme besteht nicht.

(3) Eine Ehrenmitgliedschaft ist möglich. Darüber entscheidet der Vorstand nach freiem Ermessen. Ehrenmitglieder haben kein Stimmrecht.

§ 5 Erlöschen der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Ausschluss, Tod, Verlust der Geschäftsfähigkeit oder durch Auflösung der juristischen Person.

(2) Ein Austritt ist frühestens nach Ablauf einer Mitgliedschaft von zwei Jahren und nur zum Schluss eines Kalenderjahres zulässig. Die schriftliche Austrittserklärung muss spätestens drei Monate vor Ablauf des Kalenderjahres beim Vorstand oder einem Vorstandsmitglied eingegangen sein, um für das folgende Jahr wirksam zu werden.

(3) Der Ausschluss ist zulässig bei schwerwiegenden Verstößen gegen die Interessen des Vereins. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand, nachdem das auszuschließende Mitglied gehört worden ist. Gegen den Ausschluss kann das Mitglied Beschwerde einlegen, über die die Mitgliederversammlung endgültig entscheidet.

§ 6 Pflichten der Mitglieder

(1) Mit dem Antrag auf Mitgliedschaft erkennen die Mitglieder den Inhalt der Satzung und der sonstigen Vereinsordnungen an. Die Mitglieder sind verpflichtet, Aufgaben und Ziele des Vereins zu unterstützen und die Beschlüsse und Anordnungen der Vereinsorgane zu befolgen.

(2) Die Mitglieder entrichten einen jährlichen Beitrag. Näheres regelt die Beitragsordnung, die von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit verabschiedet wird.

(3) In besonderen Einzelfällen kann der Vorstand eine Ermäßigung der Beiträge gewähren.

(4) Über eine Erhöhung der Mitgliedsbeiträge entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit gemäß §8 Abs. 5 dieser Satzung.

(5) Ehrenmitglieder sind von der Entrichtung des jährlichen Beitrags freigestellt.

§ 7 Organe

(1) Die Aufgaben des Vereins werden durch die Mitgliederversammlung und den Vorstand als Organe des Vereins wahrgenommen.

(2) Die Tätigkeit in den Organen des Vereins ist ehrenamtlich.

(3) Über die Beschlüsse und Sitzungen der Organe sind Niederschriften anzufertigen, die vom Sitzungsleiter oder der Sitzungsleiterin zu unterzeichnen und vom Vorstand zur Einsicht aufzubewahren sind.

§ 8 Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung ist zuständig für:

  1. die Wahl der Mitglieder des Vorstands. Die Wahl kann en bloc erfolgen;

  2. die Beratung und Verabschiedung der Grundlinien des Jahresprogramms des Deutsch-Amerikanischen Instituts Sachsen;

  3. die Entgegennahme des Tätigkeitsberichts und des Jahresabschlusses;

  4. die Bestellung der Prüfer zur Prüfung des Jahresabschlusses;

  5. die Entlastung des Vorstandes nach Entgegennahme der Prüfungsberichte über den Jahresabschluss;

  6. die Verabschiedung und Änderung der Beitragsordnung;

  7. die Entscheidung über die Beschwerde eines Mitglieds gegen den Ausschluss gemäß § 5 Abs. 3 der Satzung;

  8. die Änderung der Satzung;

  9. die Auflösung des Vereins.

(2) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet mindestens einmal im Kalenderjahr statt. Ort und Termin bestimmt der Vorstand. Die Mitgliederversammlung wird in Textform und unter Bekanntgabe einer detaillierten Tagesordnung mit einer Frist von mindestens vier Wochen einberufen. Die Einberufungsfrist beginnt mit der Versendung per Email bzw. mit dem Datum des Poststempels auf dem Einladungsschreiben. Das Einladungsschreiben gilt als dem Mitglied zugegangen, wenn es an die letzte von dem Mitglied dem Verein schriftlich mitgeteilte Post- oder Emailadresse gerichtet ist.

(3) Jedes Mitglied kann bis spätestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung bei der oder dem Vorsitzenden des Vorstands schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Der oder die Vorsitzende des Vorstands hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Ergänzungen bekannt zu geben. Über Anträge auf Änderungen und Ergänzungen der Tagesordnung, die in Mitgliederversammlungen gestellt werden, beschließt die Versammlung.

(4) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist von der oder dem Vorsitzenden des Vorstandes unter Mitteilung der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen einzuberufen, wenn ein Viertel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zweckes und der Gründe beantragt. §8 Absatz 2 gilt entsprechend.

(5) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn die Mitglieder ordnungsgemäß eingeladen sind. Bei Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der erschienenen Mitglieder. Eine Mehrheit von zwei Dritteln der erschienenen Mitglieder ist jedoch erforderlich, wenn Gegenstand der Abstimmung eine Änderung der Satzung oder die Auflösung des Vereins ist. Stimmenenthaltungen werden nicht mitgezählt.

(6) Steht eine Änderung der Satzung oder eine Auflösung des Vereins auf der Tagesordnung, ist in der Einladung auf die Bestimmungen in Absatz 5 besonders hinzuweisen.

(7) Über die Beschlüsse, und soweit zum Verständnis über deren Zusammenkommen erforderlich, auch über den wesentlichen Verlauf der Verhandlungen, ist eine Niederschrift anzufertigen. Sie wird vom Versammlungsleiter oder der Versammlungsleiterin und dem Protokollführer oder der Protokollführerin unterschrieben.

§ 9 Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus mindestens zwei und maximal sechs von der Mitgliederversammlung gewählten Mitgliedern sowie einer Vertreterin oder einem Vertreter des Instituts für Amerikanistik Leipzig als Vorsitzender oder Vorsitzendem. Die Benennung des Vertreters oder der Vertreterin des Instituts für Amerikanistik Leipzig erfolgt durch das Institut für Amerikanistik Leipzig selbst.

(2) Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung.

(3) Der Vorstand entscheidet mit der Mehrheit seiner Mitglieder, soweit in der Satzung nichts anderes bestimmt ist. Er soll um Einmütigkeit bemüht sein.

(4) Der Verein wird durch die oder den Vorsitzenden und die oder den stellvertretenden Vorsitzenden gemeinschaftlich handelnd gerichtlich und außergerichtlich vertreten.

(5) Dem Vorstand obliegen alle Entscheidungen, soweit sie nicht in der Satzung der Mitgliederversammlung übertragen sind. Er ist insbesondere zuständig für:

  1. die Aufnahme und den Ausschluss von Mitgliedern;

  2. die Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung;

  3. die Bestellung des Geschäftsführenden Direktors oder der Geschäftsführenden Direktorin gemäß § 11 dieser Satzung;

  4. die Beschlussfassung über einen in Einnahmen und Ausgaben gegliederten Wirtschaftsplan für das kommende Geschäftsjahr;

  5. die Aufnahme von Projekten in das Veranstaltungsprogramm des Deutsch-Amerikanischen Instituts Sachsen;

  6. die Genehmigung von Verträgen, die die Geschäftsführende Direktorin oder der Geschäftsführende Direktor abschließt, wenn sie über 10.000,00 EUR oder über das Geschäftsjahr hinausgehen;

  7. die Erstellung eines Tätigkeitsberichts und die Aufstellung des Jahresabschlusses für das ablaufende Geschäftsjahr;

  8. die Bestellung und Einberufung eines Beirats.

(6) Der / die Vorsitzende des Vorstandes führt den Vorsitz der Mitgliederversammlung. Er/sie kann sich durch ein anderes Mitglied des Vorstandes vertreten lassen.

(7) Die Amtszeit der Mitglieder des Vorstandes beträgt vierundzwanzig Monate. Der Vorstand bleibt bis zur Neuwahl des nächsten Vorstandes im Amt. Die Wiederwahl ist zulässig.

(8) Sollte ein Vorstandsmitglied vor Ende seiner Amtszeit ausscheiden, liegt es im Ermessen der anderen Vorstandsmitglieder, einen Nachfolger oder eine Nachfolgerin für die verbleibende Amtszeit zu kooptieren.

§ 10 Beirat

(1) Der Vorstand soll einen Beirat berufen, der ihn bei der Erfüllung seiner Aufgaben berät.

(2) In den Beirat sollen neben einem Vertreter oder einer Vertreterin der Sächsischen Staatsregierung und der diplomatischen und konsularischen Vertretung der USA in Deutschland, Persönlichkeiten aus dem Bereich von Politik, Wirtschaft, Wissenschaft und Kultur berufen werden, die mit den europäisch-amerikanischen und sächsisch-amerikanischen Beziehungen befasst und an der Arbeit des Deutsch-Amerikanischen Instituts Sachsen besonders interessiert sind.

(3) Der Beirat kann sich eine Geschäftsordnung geben.

(4) Die Tätigkeit des Beirats ist ehrenamtlich.

§ 11 Geschäftsstelle

(1) Der Verein unterhält eine Geschäftsstelle. Sie wird von der Geschäftsführenden Direktorin oder dem Geschäftsführenden Direktor geleitet. Ihr oder ihm obliegen die Programmgestaltung und die Geschäfte der laufenden Verwaltung im Rahmen der Beschlüsse der Organe. Insoweit vertritt sie oder er den Verein (§ 30 BGB).

(2) Die Geschäftsführende Direktorin oder der Geschäftsführende Direktor wird vom Vorstand mit Zustimmung des für das Deutsch-Amerikanischen Instituts zuständigen Ministeriums bestellt.

(3) Die Einstellung von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern erfolgt durch die Geschäftsführende Direktorin oder den Geschäftsführenden Direktor. Sie bedarf der Zustimmung des Vorstandes.

§ 12 Auflösung des Vereins

(1) Ist die Liquidation eines Vermögens erforderlich, sind die im Amt befindlichen Mitglieder des Vorstandes die Liquidatoren.

(2) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das nach Abzug aller Verbindlichkeiten verbleibende Vermögen dem Freistaat Sachsen zu, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne der Aufgaben und Ziele des Vereins (§ 2) wenn möglich zur Völkerverständigung (§ 52 Abs. 2 Nr. 13 AO) verwendet.


Die vorstehende Satzung wurde von der Gründungsversammlung am 15.Juli 2019 beschlossen. Sie tritt in Kraft, sobald der Verein in das Vereinsregister beim Amtsgericht Leipzig eingetragen ist.